Sie ist Bestandteil der Satzung des Kleingartenvereins »Blautanne e.V.« Tannroda
I.
Allgemeine Bestimmungen
Dauerkleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie dienen im allgemeinen in ihrer Gesamtheit der gärtnerischen Betätigung, der Gesunderhaltung sowie der Freizeitgestaltung und vorrangig Erholung der Bürger und im besonderen den jeweiligen Mitgliedern des Kleingartenvereins.
Pachtverhältnisse und Gemeinschaftsinteresse erfordern daher eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Übereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf einer vielseitigen Ebene. Sie zu regeln und zu garantieren erfordert, nach Rechtsnormen zu handeIn Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsgerechter Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Diese Aufgabe erfordert von allen Beteiligten verantwortungsvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Verhalten im Rahmen der übernommenen Verpflichtungen und gegenseitige Rücksichtnahme.
II.
Besondere Bestimmungen
§ 1
Zweck und Verwaltung der Anlage
Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vorstand gemäß geltendem Vereinsrecht. Dem Vorstand und von ihm bevollmächtigten Vereinsmitgliedern ist der Zutritt zum Garten bei Anwesenheit des Nutzungsberechtigten gestattet.
§ 2
Kleingärtnerische Nutzung, Gestaltung des Gartens
Die kleingärtnerische Nutzung muss 1/3 des Gartens umfassen, die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung bzw. Freizeitgestaltung. Der Kleingarten soll diesem Nutzungszweck entsprechend ausgewogen gestaltet werden (Beete, Sträucher, Obstbäume, Ziergehölz, Rosen). Bei der Bepflanzung seines Gartens sowie der Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen, bei Grenzbepflanzung sind Äste oder Zweige, die schädigend oder störend wirken, zu beseitigen.
§ 3
Tierhaltung
Die Tierhaltung in den Kleingärten ist untersagt. Kleingärtner, die in der eigenen Wohnung ein Haustier, insbesondere Hunde oder Katzen halten und diese mit in den Garten bringen, haben dafür zu sorgen, dass diese in den Gemeinschaftswegen an der Leine oder in anderer geeigneter Weise geführt werden, so dass eine Belästigung oder Gefährdung anderer ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage mit einem Haustier. Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen. Im Garten selbst dürfen angrenzende Kleingärten nicht durch das mitgebrachte Haustier belästigt werden.
§ 4
Schädlingsbekämpfung
Der Kleingärtner hat den aus Gesetzen und Verordnungen sich ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pflanzenerkrankungen zu bekämpfen, nachzukommen. Führt der Kleingärtner in seinem Garten eine besondere Maßnahme z.B. Spritzungen zur Schädlingsbekämpfung an Bäumen, Sträuchern, Stauden u.a. durch, so hat er die angrenzenden Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen und nur mit biologischen Mitteln durchzuführen. Auf die Verwendung von hochwirksamen Giftspritzmitteln ist grundsätzlich im Sinne des Umweltschutzes und der Ökologie zu verzichten. Sollte eine Anwendung unumgänglich sein, ist sie nur in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachwart durchzurühren.
§ 5
Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören. Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn das Mitglied seinen abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzenflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen. Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel und dergleichen) in den Kleingartenanlagen ist im Interesse des Umweltschutzes nicht gestattet.
§ 6
Fachberatung
Die Mitglieder des Kleingartenvereins sind verpflichtet, an den organisierten fachlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand des Vereins rechtzeitig bekannt geben.
§ 7
Errichtung von Baulichkeiten, Genehmigungsverfahren
Gemäß geltendem Recht sowie Bestimmungen des Bebauungsplanes der zuständigen Behörden darf in der Kleingartenanlage des Kleingärtnervereins e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine erdgeschossige Gartenlaube/Bungalow in einfacher Ausführung bis zu einer Größe von 24 m² Grundfläche einschließlich eines überdachten Freisitzes errichtet werden. Die maximale Firsthöhe der Laube darf 3 m nicht übersteigen. Die Dachüberstände außerhalb des überdachten Freisitzes dürfen nicht mehr als 0,5 m betragen. Der Abstand zum Gartennachbarn beträgt 1 m, Grenzbebauung ist nicht zulässig.
Der Bau einer Gartenlaube/Bungalow ist genehmigungspflichtig. Bauanträge sind beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins 3-fach zu erstellen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung Seitens des Rates der Stadt und des Vorstandes vorliegt. Das gleiche gilt für Um- und Ausbauten, wenn dadurch eine Vergrößerung der Gartenlaube erreicht wird. Das Höchstmaß von 24 m² darf jedoch nicht überschritten werden. Die Baugenehmigung erteilt die Staatliche Bauaufsicht.
Der zusätzliche Anbau oder Bau von Schuppen, Geräteschuppen, Aborten, ortsfeste, freistehende Kamine und Feuerstätten sowie fest installierte Schwimmbecken ist nicht zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 20 m² Grundfläche errichtet werden. Da diese nicht genehmigungspflichtig sind, kann der Vorstand bei zweckfremder Nutzung den sofortigen Abriss anordnen, wenn nach einer festgelegten Frist von 14 Tagen die festgestellten Mängel nicht beseitigt wurden. Die errichtete Gartenlaube bzw. der Bungalow soll der kleingärtnerischen Nutzung, der Erholung und Freizeitgestaltung dienen und einen zeitweise, vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen; sie stellt aber keinen ständigen Wohnsitz dar.
§ 8
Einfriedung, Abgrenzung, Tore
Abgrenzungen durch Zäune zwischen den einzelnen Gartenpachtflächen zum Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sind sie vorhanden oder werden gewünscht, so sind die Kosten bei Erneuerung oder Instandsetzung je zur Hälfte von den Beteiligten zu tragen. Einzelabsprechungen sind zulässig. Zum Zweck des Heckenschnittes ist das Betreten des Nachbargartens gestattet. Vorhandene Einfriedungen sind zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern. Einfriedungen an den Hauptwegen (Hecken, Gartenzäune, Ligustern, Hainbuche u.a.) sind wegeeinheitlich auf eine Höhe von 1,60 m zu schneiden.
§ 9
Wegeunterhaltung, Wegebenutzung
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, den seinen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite sauber und in einen begehbaren Zustand zu halten. Beim Ab- bzw. Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfälle etc. ist bei Verschmutzung der Weg sorgfältige zu reinigen.
Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Wohnwagen in der Kleingartenanlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit Kfz und Fahrrädern ist nicht statthaft. Liegen Kfz- und Abstellplätze innerhalb der Kleingartenanlage, so ist die kürzeste oder die von der Gemeinschaft bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit (zulässig 10 km) zu befahren. Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur auf den Gartenweg außerhalb der Zeit des Frostaufbruches gestattet. Verursachte Schäden sind vom Mitglied zu beseitigen bzw. von ihm kostenpflichtig beseitigen zu lassen.
§ 10
Wasser- und Stromversorgung
Die in der Kleingartenanlage verlegte Wasserversorgungsleitung ist Gemeinschaftseinrichtung des Vereins. Ihre Verlegung sowie Pflege, Erhaltung und Erneuerung werden bzw. wurden in Gemeinschaftsarbeit und in gemeinschaftlicher Finanzierung durchgerührt. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten und den Wasserverbrauch der kleingärtnerischen Nutzung und Erholung anzupassen. Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt, sowie das Verfahren über die sichere Aufbewahrung der Wasseruhren bei der Verlegung von Sommerleitungen ist jedem Benutzer selbst zu überlassen.
§ 11
Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen
Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen (Wege, Grünflächen, Gerätehaus, Wasser- und Stromversorgungsleitungen) sind durch Gemeinschaftsarbeit zu pflegen, erhalten und zu erneuern. Im Sinne der Gemeinschaft sind sie schonend zu behandeln. Bei verursachten Schäden durch das Mitglied oder Familienangehörige sowie Gäste ist gemäß gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich mitzuteilen.
§ 12
Allgemeine Ordnung
Der Kleingärtner und seine Angehörigen sowie die Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und die Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor allem verboten, durch lärmen, lautes und anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk und Musikapparate oder ähnliche Störungen (einschließlich Motorsägen, Klopfen und Hämmern) die Ruhe der Gartenanlage zu beeinträchtigen. Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern sowie andere geräuschentwickelnder Geräte sind Montag bis Freitag bis 20 Uhr gestattet. Samstag bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist ruhestörender Lärm generell nicht erlaubt.
Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zuggängig sind, ist untersagt. Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art, sowie Steinschleudern usw. ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.
§ 13
Schlussbestimmungen
Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung. Bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen kann vom Vorstand gemäß § 3 Vereinssatzung die Kündigung des Pachtvertrages und der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mitglieder wenden sich in Kleingarten – und Vereinsfragen an den Vorstand.
III.
Übersicht der Pflanz- und Grenzabstände
Apfel
Niederstamm, Stammhöhe bis 0,6 m
Reihenentfernung: 3,50 bis 4 m
Abstand in der Reihe: 2,50 bis 3 m
Mindestentfernung von der Grenze: 2 m
Apfel
Viertelstamm, Stammhöhe 0,8 bis 1 m
Reihenentfernung: Einzelbaum
Abstand in der Reihe: Einzelbaum
Mindestentfernung von der Grenze: 3 m
Birne
Niederstamm, Stammhöhe bis 0,6 m
Reihenentfernung: 3 bis 4 m
Abstand in der Reihe: 3 bis 4 m
Mindestentfernung von der Grenze: 2 m
Birne
Viertelstamm, Stammhöhe 0,8 bis 1 m
Reihenentfernung: Einzelbaum
Abstand in der Reihe: Einzelbaum
Mindestentfernung von der Grenze: 3 m
Quitte
Niederstamm, Stammhöhe bis 0,6 m
Reihenentfernung: 3 bis 4 m
Abstand in der Reihe: 2,50 bis 3 m
Mindestentfernung von der Grenze: 2 m
Sauerkirsche
Niederstamm, Stammhöhe bis 0,6 m
Reihenentfernung: 4 m
Abstand in der Reihe: 4 bis 5 m
Mindestentfernung von der Grenze: 2 m
Süßkirsche
Viertelstamm, Stammhöhe 0,8 bis 1 m
Reihenentfernung: Einzelbaum
Abstand in der Reihe: Einzelbaum
Mindestentfernung von der Grenze: 3 m
Pflaume
Niederstamm, Stammhöhe bis 0,6 m
Reihenentfernung: 3,50 bis 4 m
Abstand in der Reihe: 3,50 bis 4 m
Mindestentfernung von der Grenze: 2 m
Pfirsich
Niederstamm, Stammhöhe bis 0,6 m
Reihenentfernung: 3,50 bis 4 m
Abstand in der Reihe: 3 m
Mindestentfernung von der Grenze: 2 m
Aprikose
Niederstamm, Stammhöhe bis 0,6 m
Reihenentfernung: 3,50 bis 4 m
Abstand in der Reihe: 3 m
Mindestentfernung von der Grenze: 2 m
Obstgehölze
in Heckenform, schlanke Spindeln oder andere kleinkronige Formen
Mindestentfernung von der Grenze: 2 m
Schwarze Johannisbeere
Busch
Reihenentfernung: 2,50 m
Abstand in der Reihe: 1,50 bis 1 m
Mindestentfernung von der Grenze: 1,25 m
Rote Johannisbeere
Busch und Stamm
Reihenentfernung: 2 m
Abstand in der Reihe: 1 bis 1,25 m
Mindestentfernung von der Grenze: 1,25 m
Weiße Johannisbeere
Busch und Stamm
Reihenentfernung: 2 m
Abstand in der Reihe: 1 bis 1,25 m
Mindestentfernung von der Grenze: 1,25 m
Stachelbeere
Busch und Stamm
Reihenentfernung: 2 m
Abstand in der Reihe: 1 bis 1,25 m
Mindestentfernung von der Grenze: 1,25 m
Himbeere
in Spalierziehung
Reihenentfernung: 1,50 m
Abstand in der Reihe: 0,40 bis 0,50 m
Mindestentfernung von der Grenze: 0,75 m
Brombeere
rankend in Spalierziehung
Reihenentfernung: 2 m
Abstand in der Reihe: 2 m
Mindestentfernung von der Grenze: 1 m
Brombeere
aufrechtstehend in Spalierziehung
Reihenentfernung: 1,50 m
Abstand in der Reihe: 1 m
Mindestentfernung von der Grenze: 0,75 m
Ziergehölze und Zierhecken
Mindestentfernung von der Grenze: 1 m
Das Pflanzen von Laub- und Nadelbäumen, die nicht gartentypisch sind, ist verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Vorstand berechtigt dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, was bis zur Kündigung des Pachtvertrages gehen kann.